Die Spitze der Gemeinde
Die Führungsspitze der Gemeinde kann in zwei Varianten festgelegt werden.
Alternative 1:
Der Bürgermeister übernimmt die alleinige Verantwortung. Es werden ein stellv. Bürgermeister für die repräsentative Aufgaben und ein allgemeiner Vertreter für die Verwaltungs-Aufgaben gewählt.
Alternative 2:
Der Rat beschließt eine Trennung der repäsentativen Aufgaben und der Verwaltungstätigkeit. Der Bürgermeister teilt sich die Führung der Gemeinde mit dem ehrenamtlichen Gemeindedirektor.
Beide Möglichkeiten sind gesetzlich in der Niedersächsischen Gmeindeordnung verankert.
Die § 68 und 70 der Niedersächsische Gemeindeordnung
§ 68
Bürgermeisterin oder Bürgermeister
(1) Nach der Einberufung des Rats und der Verpflichtung der Ratsmitglieder durch die bisherige Bürgermeisterin oder den bisherigen Bürgermeister wählt der Rat in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ratsmitgliedes aus seiner Mitte die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister für die Dauer der Wahlperiode. Vorschlagsberechtigt für die Wahl ist nur eine Fraktion oder Gruppe, die Anspruch auf mindestens einen Sitz im Verwaltungsausschuss hat.
(2) Hat der Rat beschlossen, dass kein Verwaltungsausschuss gebildet wird (§69 Abs.2), so ist Absatz 1 Satz 2 auf die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht anzuwenden.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist ehrenamtlich tätig und mit Annahme der Wahl in des Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Sie oder er führt den Vorsitz im Rat. Sie oder er führt nach Ablauf der Wahlperiode die Tätigkeit fort bis zur Neuwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters. Für die Entschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gilt §39 Abs.7 entsprechend.
(4) §61b findet keine Anwendung.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann abberufen werden, wenn es der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt. Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn ein Antrag auf Abberufung auf der Tagesordnung gestanden hat, die den Ratsmitgliedern bei der Einberufung des Rats mit-geteilt worden ist. Der Rat wird in diesem Fall von der Vertreterin oder dem Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters einberufen.
(6) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach § 61 Abs. 6 werden im Fall des Absatzes 2 aus der Mitte des Rates gewählt. Sie vertreten die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister außer in den Fällen des § 61 Abs. 6 auch beim Vorsitz im Rat.
(7) Der Rat beauftragt auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Gemeinde oder mit deren oder dessen Zustimmung eine Ratsfrau oder einen Ratsherrn oder eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Samtgemeinde mit der allgemeinen Vertretung.
§ 70
Amt der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors
(1) 1Der Rat kann für die Dauer der Wahlperiode und bei einem Wechsel im Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für die Dauer der restlichen Wahlperiode beschließen, dass der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nur die repräsentative Vertretung der Gemeinde, der Vorsitz im Rat und im Verwaltungsausschuss, die Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit der Gemeindedirektorin oder dem Gemeindedirektor, die Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihre Pflichtenbelehrung obliegen. 2In diesem Fall werden die übrigen Aufgaben von der Samtgemeindebürgermeisterin oder dem Samtgemeindebürgermeister wahrgenommen, wenn sie oder er dazu bereit ist; anderenfalls bestimmt der Rat, dass die Aufgaben der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter oder mit dessen Zustimmung einem anderen Mitglied des Leitungspersonals der Samtgemeinde übertragen werden. 3Die mit den Aufgaben nach Satz 2 betraute Person ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen und führt die Bezeichnung Gemeindedirektorin oder Gemeindedirektor, in Städten Stadtdirektorin oder Stadtdirektor; die für sie auszustellende Urkunde bedarf der Unterzeichnung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und ein weiteres Ratsmitglied. 4Mit der Aushändigung der Urkunde endet das Ehrenbeamtenverhältnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach §68 Abs.3 Satz 1. 5Der Rat beschließt über die Vertretung der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors.
(2) Die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Sie oder er nimmt an den Sitzungen teil; im übrigen gilt §64 entsprechend.
(3) Verpflichtende Erklärungen kann die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor nur gemeinsam mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister abgeben; §63 Abs.2 bis 4 gilt entsprechend. Die für die Beamtinnen und Beamten auszustellenden Urkunden bedürfen der Unterzeichnung auch durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister. Eilentscheidungen sind im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu treffen.











